BVerfG - Beschluß vom 09.11.2004
1 BvR 684/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; OEG § 1 Abs. 8 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 112, 50
FamRZ 2005, 590
JuS 2005, 764
NJW 2005, 1413
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 VG 8/97 B
LSG Bayern, vom 15.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 Vg 6/96

Anforderungen an die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte im fachgerichtlichen Verfahren; Entschädigung des hinterbliebenen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Opfer eines Tötungsdelikts

BVerfG, Beschluß vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 684/98

DRsp Nr. 2005/5000

Anforderungen an die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte im fachgerichtlichen Verfahren; Entschädigung des hinterbliebenen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Opfer eines Tötungsdelikts

»1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; OEG § 1 Abs. 8 S. 1 ;

Gründe: