BGH - Urteil vom 28.09.2011
VIII ZR 242/10
Normen:
BGB § 432 Abs. 1 S. 1; BGB § 554 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 1
MDR 2011, 1413
MietRB 2011, 371
MietRB 2011, 379
NJW 2012, 63
NZG 2011, 1376
NZM 2011, 849
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 472 C 13274/09
LG München I, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 22014/09

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 242/10

DRsp Nr. 2011/18322

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung

a) Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden.b) Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden.c) Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken.

Tenor