OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.03.2020
5 U 540/19
Normen:
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 548 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 557/19

Anforderungen an die Individualisierung von Schadensersatzansprüchen nach Beendigung eines Mietverhältnisses im Mahnantrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 540/19

DRsp Nr. 2020/10012

Anforderungen an die Individualisierung von Schadensersatzansprüchen nach Beendigung eines Mietverhältnisses im Mahnantrag

Verfolgt der Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses unter mehreren verschiedenen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, so sind diese nur hinreichend i.S. von § 690 Abs. 1 S. 3 ZPO bezeichnet, wenn der Grund jedes einzelnen Anspruchs aufgeführt ist. Denn es handelt sich nicht um eine einheitliche Schadensersatzforderung, die lediglich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammen gesetzt ist.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3.4.2020.

Normenkette:

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 548 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I.