OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.04.2020
5 U 540/19
Normen:
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 548 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2020, 645
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 557/19

Anforderungen an die Individualisierung von Schadensersatzansprüchen nach Beendigung eines Mietverhältnisses im Mahnantrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 5 U 540/19

DRsp Nr. 2020/10013

Anforderungen an die Individualisierung von Schadensersatzansprüchen nach Beendigung eines Mietverhältnisses im Mahnantrag

Verfolgt der Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses unter mehreren verschiedenen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, so sind diese nur hinreichend i.S. von § 690 Abs. 1 S. 3 ZPO bezeichnet, wenn der Grund jedes einzelnen Anspruchs aufgeführt ist. Denn es handelt sich nicht um eine einheitliche Schadensersatzforderung, die lediglich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammen gesetzt ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 19.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § Abs. ;