OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2002
10 U 170/01
Normen:
BGB § 134 § 241 a.F. ( § 241 Abs. 1 n.F.) § 535 § 536 § 546 a.F. ( § 535 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 n.F.) ; HeizkostenV § 2 ; II. BV § 27 Abs. 1 (Anlage 3) ;
Fundstellen:
NZM 2003, 802
ZMR 2003, 109

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Vereinbarung über die Umlage und Abrechnung von Nebenkosten (Betriebskosten) bei Vermietung von Gewerberaum

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 10 U 170/01

DRsp Nr. 2003/16315

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Vereinbarung über die Umlage und Abrechnung von Nebenkosten (Betriebskosten) bei Vermietung von Gewerberaum

Die in einem Gewerberaum-Mietvertrag enthaltene Regelung "Sämtliche anfallenden Nebenkosten/Betriebskosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters. Hierfür leistet der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von ... [nicht ausgefüllt] DM + Mehrwertsteuer exkl. Stromkosten. Die Nebenostenvorauszahlung wird jährlich aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten neu festgelegt." ist wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit der von ihr erfassten Kostenarten unwirksam.

Normenkette:

BGB § 134 § 241 a.F. ( § 241 Abs. 1 n.F.) § 535 § 536 § 546 a.F. ( § 535 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 n.F.) ; HeizkostenV § 2 ; II. BV § 27 Abs. 1 (Anlage 3) ;
Fundstellen
NZM 2003, 802
ZMR 2003, 109