BGH - Urteil vom 16.12.1997
VI ZR 408/96
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 25
BGHR ZPO § 549 Abs. 2 Örtliche Zuständigkeit 3
DB 1998, 672
DRsp I(147)341a
IPRax 1999, 172
MDR 1998, 406
NJW 1998, 988
VersR 1998, 378
WM 1998, 543
ZIP 1998, 328
ZfS 1998, 127
r+s 1998, 151
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Anforderungen an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen

BGH, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen VI ZR 408/96

DRsp Nr. 1998/1870

Anforderungen an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen

»Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nur dann, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt ist. Kennt er nur die Geschäftsanschrift des Ersatzpflichtigen im Ausland (hier London), so ist ihm die Erhebung einer Klage vor einem deutschen Gericht, deren Zustellung im Ausland mit erheblichen Ungewißheiten verbunden ist, nicht zuzumuten.

Normenkette:

BGB § 852 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde 1989 telefonisch von Mitarbeitern der K. u. P. Anlageberatung GmbH in M. veranlaßt, über die Brokergesellschaft FFBL mit dem Sitz in London, in deren Direktorium der Beklagte Mitglied ist, Börsentermingeschäfte abzuschließen. In dem der Akquisition zugrundeliegenden Prospekt, den der Kläger erhielt, waren die Anschriften der FFBL sowie unter der Rubrik Direktorium u.a. der Name des Beklagten angegeben. Mit den vom Kläger bei der FFBL eingezahlten 260.000 DM wurden für ihn Börsentermingeschäfte abgewickelt, die jedoch mit Totalverlust endeten. Rückzahlungen hat der Kläger nicht erhalten. Für die Durchführung der Anlagegeschäfte behielt die FFBL ein Disagio von 10% sowie weitere Gebühren in Höhe von umgerechnet ca. 85.000 DM ein.