Der Kläger wurde 1989 telefonisch von Mitarbeitern der K. u. P. Anlageberatung GmbH in M. veranlaßt, über die Brokergesellschaft FFBL mit dem Sitz in London, in deren Direktorium der Beklagte Mitglied ist, Börsentermingeschäfte abzuschließen. In dem der Akquisition zugrundeliegenden Prospekt, den der Kläger erhielt, waren die Anschriften der FFBL sowie unter der Rubrik Direktorium u.a. der Name des Beklagten angegeben. Mit den vom Kläger bei der FFBL eingezahlten 260.000 DM wurden für ihn Börsentermingeschäfte abgewickelt, die jedoch mit Totalverlust endeten. Rückzahlungen hat der Kläger nicht erhalten. Für die Durchführung der Anlagegeschäfte behielt die FFBL ein Disagio von 10% sowie weitere Gebühren in Höhe von umgerechnet ca. 85.000 DM ein.
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