BGH - Urteil vom 30.04.2014
VIII ZR 284/13
Normen:
BGB a.F. § 564a Abs. 1 S. 3; BGB § 573 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 766
MietRB 2014, 226
NJW 2014, 2102
NZM 2014, 466
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 459/12
LG Essen, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 244/13

Anforderungen an die Kündigung wegen Eigenbedarfs

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 284/13

DRsp Nr. 2014/9013

Anforderungen an die Kündigung wegen Eigenbedarfs

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 564a Abs. 1 S. 3; BGB § 573 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in E. . Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Zuvor hatten die Parteien bis 20. September 2012 erfolglos über einen Verkauf der Wohnung an die Beklagten verhandelt.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.