BGH - Urteil vom 21.03.2018
VIII ZR 104/17
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 577a Abs. 1a S. 1; BGB § 985; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
BGHZ 218, 162
DNotZ 2018, 774
MDR 2018, 584
MietRB 2018, 162
NZG 2018, 983
NZM 2018, 388
ZIP 2018, 876
ZMR 2018, 569
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1201/16
LG Frankfurt/Main, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 292/16

Anforderungen an die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft nach der Überlassung an den Mieter; Berufung einer teilrechtsfähigen (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Vermieterin auf einen Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen

BGH, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 104/17

DRsp Nr. 2018/4666

Anforderungen an die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft nach der Überlassung an den Mieter; Berufung einer teilrechtsfähigen (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Vermieterin auf einen Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 A, Ba a) Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) - an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen.b) Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § Abs. ;