BGH - Urteil vom 17.11.2004
VIII ZR 115/04
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 217
DB 2005, 223
MDR 2005, 263
NJ 2005, 171
NJW 2005, 219
NZM 2005, 13
WuM 2005, 61
ZGS 2004, 444
ZMR 2005, 121
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.03.2004
AG Potsdam,

Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung; Abgrenzung von formellen und inhaltlichen Mängeln

BGH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 115/04

DRsp Nr. 2004/20129

Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung; Abgrenzung von formellen und inhaltlichen Mängeln

»1. Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.2. Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor.3. Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Eigentumswohnung in T.. Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrags vom 19. Juli 2000 sollen die Betriebskosten, die von den Beklagten gesondert zu zahlen sind, weitestgehend auf der Basis der Miteigentumsanteile errechnet und umgelegt werden. Als Stichtag für die Abrechnung ist der 31. Dezember eines jeden Jahres festgelegt.