OLG Brandenburg - Urteil vom 22.06.2021
3 U 11/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 578;
Fundstellen:
MietRB 2021, 232
MietRB 2021, 233
ZMR 2021, 732
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 136/19

Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 11/20

DRsp Nr. 2021/11122

Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages

1. Zwar ist die gesetzliche Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gem. § 578 BGB nicht auf Gewerberaummietverhältnisse anwendbar. Jedoch kann eine dem § 556 BGB entsprechende Regelung vertraglich vereinbart werden. 2. Sieht eine solche Vereinbarung vor, dass über die Betriebskosten innerhalb eines Jahres abzurechnen ist und dem Mieter kostenlos Belegkopien zu überlassen sind, so wird die so vereinbarte Jahresfrist nur durch Beifügung der Belegkopien eingehalten.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27.12.2019 - 2 O 136/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.845,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 578;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht die Zahlung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 geltend.