BGH - Urteil vom 04.11.2015
VIII ZR 217/14
Normen:
BGB § 558 Abs. 3 S. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 207, 246
MietRB 2016, 30
NJW 2016, 476
NJW 2016, 6
NZM 2016, 82
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 191
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 175/13
LG Berlin, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 121/14

Anforderungen an die Prüfpflicht der Zivilgerichte in Mieterhöhungsverlangen im Hinblick auf die Einhaltung der Kappungsgrenzen-Verordnung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Verfassungsmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie und des Bestimmtheitsgebots sowie der Vertragsfreiheit; Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit des politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums hinsichtlich den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitenden Maßnahmen der Verwaltung

BGH, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 217/14

DRsp Nr. 2016/937

Anforderungen an die Prüfpflicht der Zivilgerichte in Mieterhöhungsverlangen im Hinblick auf die Einhaltung der Kappungsgrenzen-Verordnung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Verfassungsmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie und des Bestimmtheitsgebots sowie der Vertragsfreiheit; Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit des politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums hinsichtlich den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitenden Maßnahmen der Verwaltung

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Ba; Art. 3 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 80 Abs. 1 Satz 2; KappGrV BE vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128) a) Die Zivilgerichte haben im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen zu prüfen, ob eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzen-Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit Satz 2 genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht.b) Die vorgenannte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage genügt dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).