BGH - Urteil vom 20.03.1996
VIII ZB 7/96
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1299
BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 14
BRAK-Mitt 1996, 128
MDR 1996, 639
NJW 1996, 1682
VersR 1996, 1389
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anforderungen an die Prüfung der Bewilligung einer Fristverlängerung durch den Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen VIII ZB 7/96

DRsp Nr. 1996/20416

Anforderungen an die Prüfung der Bewilligung einer Fristverlängerung durch den Rechtsanwalt

»Der Rechtsanwalt darf von antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgehen, wenn ihm seine zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte mitteilt, nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin des zuständigen Senats sei die beantragte Verlängerung bewilligt worden.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung gelieferter Waren nebst Zinsen. Das Landgericht hat im wesentlichen antragsgemäß erkannt; abgewiesen wurde lediglich ein Teil des Zinsanspruchs.

Gegen das ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17. Juli 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Vorsitzende des zuständigen Senats hat die Frist für die Begründung des Rechtsmittels zunächst antragsgemäß bis zum 16. November 1995 verlängert, den mit Schriftsatz vom 13. November 1995, eingegangen beim Oberlandesgericht am 14. November 1995, gestellten Antrag auf eine weitere Fristverlängerung bis zum 18. Dezember 1995 hat sie indessen am 22. November 1995 zurückgewiesen.