BAG - Beschluss vom 18.05.2016
7 ABR 81/13
Normen:
BetrVG § 8; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 13 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 21; BetrVG § 22; BetrVG § 23 Abs. 1; BGB § 133; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 1; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 554 Abs. 2 S. 2; ZPO § 559 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 23 Abs. 49
ArbRB 2016, 330
AuR 2018, 430
BB 2016, 2484
EzA-SD 2016, 12
NZA 2016, 1423
NZA-RR 2016, 582
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 225/12
ArbG Wiesbaden, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 11/11

Anforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungCharakteristik des sog. zweigliedrigen StreitgegenstandsbegriffsAusnahmen vom Antragserweiterungsverbot im RechtsbeschwerdeverfahrenEntfall des Rechtsschutzinteresses für einen Ausschlussantrag bei zwischenzeitlicher Neuwahl des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 81/13

DRsp Nr. 2016/16368

Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung Charakteristik des sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs Ausnahmen vom Antragserweiterungsverbot im Rechtsbeschwerdeverfahren Entfall des Rechtsschutzinteresses für einen Ausschlussantrag bei zwischenzeitlicher Neuwahl des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können mindestens ein Viertel der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrats beantragen. Mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats entfällt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Ausschließung des Mitglieds aus diesem Betriebsrat. 2. Wird im Fall der Neuwahl des Betriebsrats der Ausschließungsantrag auch auf die Ausschließung des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat erstreckt, stellt dies eine Antragserweiterung iSv. § 263 ZPO dar. Diese Antragserweiterung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr möglich. 3. Allein die Einlegung einer zulässigen Rechtsbeschwerde oder Anschlussrechtsbeschwerde eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, neue Sachanträge zu stellen.