BAG - Urteil vom 25.05.2016
2 AZR 345/15
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 170
ArbRB 2016, 300
BAGE 155, 181
BB 2016, 2227
DB 2016, 2424
DB 2016, 7
MDR 2016, 1458
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1140
ZInsO 2017, 564
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 103/14
ArbG Dresden, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4024/12

Anforderungen an die Revisionsbegründung im UrteilsverfahrenAbschließende Stellungnahme des Betriebsrats bei der Anhörung vor einer KündigungAnhörungsverfahren und Wochenfrist

BAG, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 345/15

DRsp Nr. 2016/14886

Anforderungen an die Revisionsbegründung im Urteilsverfahren Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats bei der Anhörung vor einer Kündigung Anhörungsverfahren und Wochenfrist

Eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG nicht mehr äußern. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber darf nur dann von einer abschließenden, das Anhörungsverfahren vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG vorzeitig beendenden Stellungnahme des Betriebsrats ausgehen, wenn er - der Arbeitgeber - aufgrund besonderer Umstände sicher sein kann, der Betriebsrat werde sich innerhalb der gesetzlichen Frist keinesfalls noch einmal - und es sei es "nur" zur Ergänzung der Begründung des schriftlich eingelegten Widerspruchs - äußern. 2. Die Abfassung und Zuleitung der Stellungnahme(n) des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung obliegt - unabhängig von den im Gremium erörterten Gründen - nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden.