BVerfG - Beschluß vom 25.02.1987
1 BvR 10/87
Normen:
BVerfGG § 23 § 92 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 141
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 05.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 184/85

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BVerfG, Beschluß vom 25.02.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 10/87

DRsp Nr. 2005/16960

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine Rüge, das Fachgericht habe gerichtskundige Tatsachen nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, reicht zur Begründung einer auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde allein nicht aus. Diese ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn ihr entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht.

Normenkette:

BVerfGG § 23 § 92 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: