LG Berlin, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 36/05
AG Berlin-Schöneberg, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 86/04
Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Erhöhung der Bruttokaltmiete
BGH, Versäumnisurteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 215/05
DRsp Nr. 2006/24708
Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Erhöhung der Bruttokaltmiete
»Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227).«