KG - Beschluss vom 20.03.2017
8 U 152/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 459/14

Anforderungen an die Schriftform bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

KG, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen 8 U 152/16

DRsp Nr. 2018/2772

Anforderungen an die Schriftform bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

§ 550 BGB ist gewahrt, wenn im Mietvertrag eine "Erbengemeinschaft" unter Nennung mehrerer Familiennamen angegeben und die nähere Bezeichnung der Personen dem Grundbuch zu entnehmen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -29 O 459/14- wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.800 EUR.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe:

A.