OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2013
I-10 U 49/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 566;
Fundstellen:
NZM 2014, 394
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 06.02.2013

Anforderungen an die Schriftform eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen I-10 U 49/13

DRsp Nr. 2014/3463

Anforderungen an die Schriftform eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages

Die Schriftform eines Mietvertrages ist auch hinsichtlich der Bezeichnung der Vermieterin als "Grundstücksgemeinschaft ..." gewahrt, wenn eine Auslegung des Vertrages ergibt, dass damit die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen gemeint waren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das am 06.02.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 566;

Gründe