BGH - Urteil vom 14.07.2004
XII ZR 68/02
Normen:
BGB (a.F.) § 566 § 126 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1542
BGHZ 160, 97
DB 2005, 281
GuT 2004, 185
JuS 2004, 1100
MDR 2004, 1347
NJW 2004, 2962
NZM 2004, 738
WM 2005, 897
WuM 2004, 534
ZIP 2004, 2142
ZMR 2004, 804
ZfIR 2004, 986
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen XII ZR 68/02

DRsp Nr. 2004/13346

Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

»1. Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, das die andere - mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklärenden Zusatz - ihrerseits unterzeichnet hat.2. Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62).3. Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war, durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 566 § 126 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Umfang der auf Nichtzulassungsbeschwerde teilweise zugelassenen Revision noch um der Höhe nach unstreitigen Mietzins zuzüglich Nebenkosten für die Monate Juli, August und September 2002.

Mit schriftlichem Vertrag vom 22. Februar 1994 vermietete der Kläger der Beklagten Gewerberäume im ersten und zweiten Obergeschoß seines Hauses. Nach den Bestimmungen des Vertrages konnten die Parteien das Mietverhältnis frühestens zum 31. März 2002 kündigen.