OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.06.2022
12 U 86/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;
Fundstellen:
ZMR 2023, 193
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 106/17

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 12 U 86/21

DRsp Nr. 2023/3797

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

Eine Abweichung der beim Abschluss eines Gewerberaummietvertrages getroffenen Vereinbarung zur Quadratmeterzahl für die Mietberechnung von der tatsächlichen Mietfläche begründet keinen Verstoß gegen die von den Parteien gewollte und im Übrigen auch eingehaltene Schriftform des Mietvertrages.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 1.Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 24.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat diese selbst zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass das durch Mietvertrag vom 12.08./10.12.2003 begründete Mietverhältnis für das streitgegenständliche Objekt zumindest bis zum 31.10.2024 fortbesteht.