OLG Köln - Urteil vom 18.09.2015
1 U 28/15
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2016, 70
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 453/14

Anforderungen an die Schriftform eines MietvertragesFormbedürftigkeit von Nebenabreden

OLG Köln, Urteil vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 1 U 28/15

DRsp Nr. 2015/17191

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages Formbedürftigkeit von Nebenabreden

1. Ergänzungen oder Änderungen des Mietvertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform, wenn sie für die Parteien wesentliche Punkte betreffen. Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Pflichten der Parteien verschärft oder erleichtert werden. 2. Der Formmangel eines Änderungsvertrages zu einem Miet- oder Pachtvertrag führt dazu, dass der zunächst unter Beachtung der Form geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt. 3. Von dem Formerfordernis ausgenommen werden nur unwesentliche Änderungen. 4. Erklärt sich der Vermieter nachträglich mit der zunächst untersagten Untervermietung einverstanden, so beinhaltet dies keine Abrede der Parteien, sondern ist als einseitige Willenserklärung des Vermieters nicht formbedürftig i.S. von § 550 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.05.2015 (22 O 453/14 LG Köln) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.