KG - Urteil vom 11.04.2019
8 U 147/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 7/17

Anforderungen an die Unterzeichnung eines Mietvertrages für eine GmbH mit zwei gesamtvertretungsberechtigten GeschäftsführernFormularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses von Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz im Mietvertrag über Flächen in einem Einkaufszentrum

KG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 8 U 147/17

DRsp Nr. 2019/8581

Anforderungen an die Unterzeichnung eines Mietvertrages für eine GmbH mit zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses von Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz im Mietvertrag über Flächen in einem Einkaufszentrum

1. Werden in einem Rubrum eines Mietvertrages für eine GmbH die beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer bezeichnet und in den Unterschriftenzeilen beide Geschäftsführer aufgeführt, macht dies einen Hinweis erforderlich, dass die Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer zugleich für den anderen erfolgt. Ein solcher Hinweis liegt in dem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel (im Anschluss an OLG Rostock, MDR 2018,1307). 2. Der formularmäßige Ausschluss von Konkurrenzschutz-, Sortiments- und Branchenschutz in einem Einkaufszentrum stellt trotz Betriebspflicht und Sortimentsbindung keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.1 BGB dar (im Anschluss an OLG Naumburg, NZM 2008,772; a.A. OLG Schleswig, NZM 2000,1008).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 90 des Landgerichts Berlin - 90 O 7/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.