OLG Dresden - Beschluss vom 01.07.2014
5 U 1890/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 1069
MietRB 2014, 324
NZM 2015, 697
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1237/12

Anforderungen an die Vereinbarung einer sog. echten QuadratmetermieteReche des Mieters bei Abweichung der tatsächlichen von der angenommenen Wohnfläche

OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 5 U 1890/13

DRsp Nr. 2014/11506

Anforderungen an die Vereinbarung einer sog. echten Quadratmetermiete Reche des Mieters bei Abweichung der tatsächlichen von der angenommenen Wohnfläche

Die Parteien eines Mietvertrages vereinbaren eine sogenannte echte Quadratmetermiete, wenn sie im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der Größe des Mietobjektes in Quadratmetern multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu zahlenden Mietpreis ergibt. Ist eine echte Quadratmetermiete vereinbart, dann bestimmt sich der Betrag der geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche, so dass sich eine auf der irrtümlichen Annahme einer größeren Fläche beruhende Zahlung einer höheren Miete ohne Weiteres als Überzahlung darstellt, die wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden kann, auch wenn die Flächenabweichung geringer ist als 10% (im Anschluss an KG, Urteil vom 25.01.2001, 8 U 9675/99, GE 2001, 622; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, 24 U 56/11, GE 2012, 616; Kraemer, NZM 1999, 156, 161).

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 22.10.2013 (1 O 1237/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.