Anforderungen an die Vereinbarung von Ausführungsfristen; Voraussetzungen eines Mietausfallschadens; Beseitigung weiterer Mängel nach Abschluß einer Vereinbarung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.1997 - Aktenzeichen 22 U 213/96
DRsp Nr. 1997/4668
Anforderungen an die Vereinbarung von Ausführungsfristen; Voraussetzungen eines Mietausfallschadens; Beseitigung weiterer Mängel nach Abschluß einer Vereinbarung
»1. Ausführungsfristen müssen eindeutig vereinbart werden; eine Zeitangabe mit dem Zusatz "und je nach Witterung" ist völlig unbestimmt.2. Der Bauherr, der wegen Verzugs des Unternehmers mit der Mängelbeseitigung einen Mietausfallschaden geltend macht, muß darlegen, daß der Mietinteressent gerade wegen der gerügten Mängel abgesprungen ist.3. Wenn die Bauvertragspartner sich wegen eines Mangels auf einen bestimmten Abzug geeinigt haben und sich später herausstellt, daß zusätzliche Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich sind, muß der Bauherr - sofern nicht ohne hin ein bindender Vergleich vorliegt - den Unternehmer vor einer Selbstbeseitigung erneut gemäß § 633 Abs. 3BGB in Verzug setzen.«