OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.1997
22 U 213/96
Normen:
BGB §§ 633 636 286 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 851
NJW-RR 1998, 89
OLGReport-Düsseldorf 1997, 268
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 72/93

Anforderungen an die Vereinbarung von Ausführungsfristen; Voraussetzungen eines Mietausfallschadens; Beseitigung weiterer Mängel nach Abschluß einer Vereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.1997 - Aktenzeichen 22 U 213/96

DRsp Nr. 1997/4668

Anforderungen an die Vereinbarung von Ausführungsfristen; Voraussetzungen eines Mietausfallschadens; Beseitigung weiterer Mängel nach Abschluß einer Vereinbarung

»1. Ausführungsfristen müssen eindeutig vereinbart werden; eine Zeitangabe mit dem Zusatz "und je nach Witterung" ist völlig unbestimmt.2. Der Bauherr, der wegen Verzugs des Unternehmers mit der Mängelbeseitigung einen Mietausfallschaden geltend macht, muß darlegen, daß der Mietinteressent gerade wegen der gerügten Mängel abgesprungen ist.3. Wenn die Bauvertragspartner sich wegen eines Mangels auf einen bestimmten Abzug geeinigt haben und sich später herausstellt, daß zusätzliche Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich sind, muß der Bauherr - sofern nicht ohne hin ein bindender Vergleich vorliegt - den Unternehmer vor einer Selbstbeseitigung erneut gemäß § 633 Abs. 3 BGB in Verzug setzen.«

Normenkette:

BGB §§ 633 636 286 ;

Sachverhalt: