OLG Koblenz - Beschluss vom 27.12.2011
5 U 839/11
Normen:
BGB § 540 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2013, 35
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 29/10

Anforderungen an die Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen 5 U 839/11

DRsp Nr. 2012/20089

Anforderungen an die Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung

Tenor

1.

er der Klägerin empfiehlt, die Zahlungsklage wegen eines Teilbetrages von 91,26 € zurückzunehmen und den Feststellungsantrag entsprechend einzuschränken (Stellplatzmiete), und der Beklagten rät, dieser Klagerücknahme in beiden Punkten zuzustimmen.

2.

beabsichtigt ist, die dann verbleibende Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

BGB § 540 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung wendet sich die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Stellplatzmiete (Seite 3 BB unter lit. b. - Bl. 284 GA). Dagegen wird von der Berufungserwiderung auch nichts erinnert (Seite 2 BE unter 1. - Bl. 320 GA). Da es wirtschaftlich unvernünftig ist, wegen dieses Streitpunktes im Wert von 90 EUR oder 91, 24 EUR die Berufung mit einer insoweit zwingend erforderlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen, rät der Senat der Klägerin, die Klage in diesem Punkt sowohl hinsichtlich des Zahlungsverlangens als auch im Feststellungsbegehren zurückzunehmen. Die Diskussion der Parteien, ob die monatliche Stellplatzmiete 30,42 EUR (so die Beklagte) oder 30 EUR betrug (so die Klägerin) sollte lösbar sein.

Frist zur Stellungnahme der Klägerin : 20. Januar 2012