BGH - Urteil vom 19.01.2005
VIII ZR 116/04
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 200
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.03.2004
AG Potsdam, vom 17.07.2003

Anforderungen an die Wahrung der Abrechnungsfrist

BGH, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 116/04

DRsp Nr. 2005/2698

Anforderungen an die Wahrung der Abrechnungsfrist

1. Die einjährige Abrechnungsfrist über die Mietnebenkosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden.2. Die Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel ändert an der formellen Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung nichts, wenn der tatsächlich verwendete Umlageschlüssel mitgeteilt wird.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte Mieterin einer Eigentumswohnung in T.. Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrages vom 18. Dezember 1996 sollen die Betriebskosten, die von der Beklagten gesondert zu zahlen sind, auf der Basis der Miteigentumsanteile errechnet und umgelegt werden. Im Jahre 2002 erstellte die Hausverwaltung des Klägers die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001. Als Umlageschlüssel wurde das Verhältnis der Wohnfläche der Mietsache zur Gesamtfläche des Hauses verwendet. Dabei ergab sich eine Nachforderung gegenüber der Beklagten von 218,53 EUR. Auf den Widerspruch der Beklagten erstellte die Hausverwaltung eine neue Betriebskostenabrechnung, in der als Umlageschlüssel die Miteigentumsanteile zugrunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 erhielt die Beklagte die geänderte Abrechnung, die mit einer Nachforderung von 227,97 EUR endete.