BGH - Urteil vom 09.04.2008
VIII ZR 84/07
Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 893
MDR 2008, 792
MietR 2008, 322
NJW 2008, 2258
NZM 2008, 477
WuM 2008, 351
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 378/06
AG Wermelskirchen, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 141/05

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung

BGH, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 84/07

DRsp Nr. 2008/11733

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung

»a) Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b).b) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 § 556 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Januar 2005 Mieter einer Wohnung der Klägerin in deren Haus F. in W.. Nach dem Mietvertrag vom 24. April 2000 hatten die Beklagten neben der Miete monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 31. Januar 2005. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Die noch ausstehenden Abrechnungen (2002, 2003, 2004) lassen Sie uns bitte bis Ende März 2005 zukommen."

Unter dem 29. Oktober beziehungsweise 5. November 2004 erteilte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003, die Nachzahlungen der Beklagten in Höhe von 562,65 EUR beziehungsweise 602,84 EUR vorsahen. In den Abrechnungen heißt es eingangs vor der Aufstellung der angefallenen Kosten: