OLG Rostock - Urteil vom 26.06.2014
3 U 93/13
Normen:
BGB § 550; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 573 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 843/11

Anforderungen an die Wirksamkeit von Insichgeschäften eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH

OLG Rostock, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 3 U 93/13

DRsp Nr. 2016/3315

Anforderungen an die Wirksamkeit von Insichgeschäften eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH

Insichgeschäfte eines geschäftsführenden Alleingesellschafters müssen, um für den Rechtsverkehr Beachtung zu finden, in der Regel durch eine schriftliche Aufzeichnung belegt sein, aus der sich Zeitpunkt und Inhalt des Geschäfts einwandfrei ergeben. Mindestens wird, soweit möglich, eine ordnungsgemäße Verbuchung zu fordern sein.

I. Das Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.04.2013, in der Fassung des Beschlusses vom 03.03.2014 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen dem Kläger 80% und dem Beklagten 20% zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 72.257,98 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 550; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 573 Abs. 3;

Gründe:

I.