BGH - Urteil vom 29.04.1992
XII ZR 221/90
Normen:
ZPO § 264; ZPO § 267; AGBG § 9; BGB § 554a; BGB § 535; ZPO § 511;
Fundstellen:
WM 1992, 1582
NJW-RR 1992, 1032
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 20.09.1990

Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsschutzínteresses; Erledigung eines Anspruchs in der Hauptsache; Antrag auf Feststellung; Billigkeit der Auslegung; Bestandskraft einer Vertragsklausel

BGH, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen XII ZR 221/90

DRsp Nr. 2012/12033

Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsschutzínteresses; Erledigung eines Anspruchs in der Hauptsache; Antrag auf Feststellung; Billigkeit der Auslegung; Bestandskraft einer Vertragsklausel

1. Gegen die Abweisung einer Klage kann ein Rechtsmittel mit dem Ziel, die Erledigung feststellen zu lassen, eingelegt werden, wenn der Kläger bei Rechtskraft der Klageabweisung Gefahr läuft, die ihm aus einer Bürgschaft inzwischen geleistete Klageforderung zurückzahlen zu müssen.2. Die Vertragsklausel, daß der Vermieter im Falle einer Kündigung des Mietvertrags den ihm von dem Mieter angebotenen Nachmieter nicht zu akzeptieren verpflichtet ist, ist nur bei einer unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmenden Auslegung bestandskräftig.3. In einem Mietvertrag über Marktstände verstößt eine dem Mieter auferlegte Betriebspflicht während der Öffnungszeiten der Markthalle nicht gegen § 9 AGBG und ein Verstoß gegen diese Betriebspflicht kann eine fristlose Kündigung begründen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. September 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.