BGH - Urteil vom 26.05.2004
XII ZR 149/02
Normen:
BGB § 537 (a.F.) § 276 (c.i.c.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1404
GuT 2004, 164
MDR 2004, 1233
NJ 2004, 555
NJW-RR 2004, 1236
NZM 2004, 618
WM 2005, 1000
ZMR 2004, 664
ZfIR 2004, 968
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Gera,

Anforderungen an die Zusicherung der Vollvermietung eines Einkaufszentrums

BGH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen XII ZR 149/02

DRsp Nr. 2004/11768

Anforderungen an die Zusicherung der Vollvermietung eines Einkaufszentrums

»Zur Frage, ob von der Zusicherung der Vollvermietung eines Einkaufszentrums ausgegangen werden kann, wenn die Parteien den gegenwärtigen Vermietungszustand in die Präambel des Mietvertrags aufgenommen haben.«

Normenkette:

BGB § 537 (a.F.) § 276 (c.i.c.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages und rückständigen Mietzins.

Die Klägerin mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 3./10. März 1992 792,56 qm Gewerberaum im Einkaufszentrum "L." in J. zu einem monatlichen Mietzins von 22 DM/qm (= 17.436,32 DM) auf die Dauer von 13 Jahren.

In der Präambel des Vertrages heißt es:

"Der Vermieter vermietet in J. ein Einkaufszentrum, bestehend aus einem Baumarkt mit Gartencenter mit einer Verkaufsfläche von mindestens 5.000 qm, ein Lebensmittelmarkt mit einer Fläche von ca. 1.000 qm und einem weiteren Fachmarkt von ebenfalls etwa 1.000 qm.

Innerhalb dieses Einkaufszentrums mietet die Firma R. eine Fläche für einen Schuhmarkt zu folgenden Bedingungen: ..."