BGH - Urteil vom 12.07.1989
VIII ZR 286/88
Normen:
BGB § 558, § 812 Abs. 1 ; ZPO § 301, § 304 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Verwendungen 1
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Streitgegenstand 1
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Voraussetzungen 2
BGHZ 108, 256
DB 1989, 2601
DRsp I(144)121b-d
JuS 1990, 143
MDR 1989, 1096
NJW 1989, 2745
WM 1989, 1942
ZMR 1989, 371
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen Verwendungen auf die Mietsache

BGH, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 286/88

DRsp Nr. 1992/1768

Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen Verwendungen auf die Mietsache

»1. Zu den Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil, wenn ein aus mehreren Einzelposten zusammengesetzter Zahlungsanspruch geltend gemacht wird. 2. Macht der Mieter eines Hausgrundstücks Aufwendungen auf die Mietsache in der Erwartung, seine Ehefrau werde dieses erben, und wird seine Erwartung später enttäuscht, so verjährt der ihm dann zustehende Bereicherungsanspruch nicht nach § 558 BGB

Normenkette:

BGB § 558, § 812 Abs. 1 ; ZPO § 301, § 304 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert die Erstattung von Aufwendungen, die er für ein früher im Eigentum der Beklagten, seiner Schwiegermutter, stehendes Hausgrundstück gemacht hat.