BGH - Urteil vom 29.06.2005
VIII ZR 182/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1514
NZM 2005, 736
WuM 2005, 518
ZMR 2005, 847
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 12.05.2004
AG Mannheim, vom 11.09.2003

Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

BGH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 182/04

DRsp Nr. 2005/11407

Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

Fordert der Vermieter in einem Schreiben unter Berufung auf den Mietspiegel eine höhere Miete für die von dem Mieter innegehaltene Wohnung, so ist den Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen auch dann genügt, wenn das Schreiben höflich abgefasst und lediglich um die Änderung des Dauerauftrages gebeten wird.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die teilweise Rückzahlung von in den Jahren 1999 bis 2002 geleisteten Mieten.

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1982 Mieter einer Wohnung in M., V.straße ... . Vermieter war zunächst der Vater der Beklagten. Seit dessen Tod im Jahre 1994 sind die Beklagten Vermieter der Wohnung. Die Miete betrug im Jahre 1982 insgesamt 415 DM. In den Jahren 1983, 1984, 1986, 1988, 1990, 1992 und 1993 forderte der Vater der Beklagten jeweils eine Erhöhung der Miete. Der Kläger überwies entsprechend den Schreiben des Vaters der Beklagten die geforderten erhöhten Mieten. Die zuletzt mit Schreiben vom 4. Januar 1993 ab 1. April 1993 verlangte Miete in Höhe von insgesamt 638 DM zahlte der Kläger 9 1/2 Jahre lang bis einschließlich Oktober 2002. In dem Schreiben vom 4. Januar 1993 heißt es:

"Familie H.

Betr.: Neue Miete ab 01.04.1993 aufgrund des M. Mietspiegels 1992.