BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 269/12
Normen:
BGB § 558a; BGB § 558 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 428/05
LG Münster, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 99/10

Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete; Notwendige Angaben zu Erfüllung der formellen Anforderungen in einem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 269/12

DRsp Nr. 2013/18414

Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete; Notwendige Angaben zu Erfüllung der formellen Anforderungen in einem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558a; BGB § 558 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 und seine im Jahre 2011 verstorbene Ehefrau, die frühere Beklagte zu 2, mieteten im Jahre 1980 eine Doppelhaushälfte der Klägerin in Ahlen. Das im Jahre 1912 gebaute Haus ist Teil einer wegen ihres Charakters als Gartenstadt unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Zechensiedlung für Bergarbeiter. Im Jahre 1979 nahm die Klägerin bauliche Maßnahmen an dem bis dahin im Zustand des Errichtungsjahres verbliebenen Haus vor, um dieses modernen Wohnbedürfnissen anzupassen. Für diese Baumaßnahmen erhielt die Klägerin öffentliche Förderzuschüsse.