BGH - Urteil vom 02.04.2014
VIII ZR 201/13
Normen:
BGB § 556;
Fundstellen:
MDR 2014, 581
MietRB 2014, 161
NJW 2014, 1732
NJW 2014, 6
NZM 2014, 384
ZMR 2014, 624
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 221 C 107/12
LG Köln, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 1/13

Anforderungen an eine Betriebskostenrechnung bei Ermittlung der auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers; Kürzung einer Betriebskostennachforderung wegen eines falschem Umlageschlüssels

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 201/13

DRsp Nr. 2014/6866

Anforderungen an eine Betriebskostenrechnung bei Ermittlung der auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers; Kürzung einer Betriebskostennachforderung wegen eines falschem Umlageschlüssels

Ermittelt der Vermieter die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers, ist die Abrechnung nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter die insoweit erforderlichen Zwischenschritte nicht offen gelegt hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 978,77 € abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556;

Tatbestand