BVerfG - Beschluß vom 08.08.1989
1 BvR 705/89
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; ZVG § 57a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 16a
EWiR 1990, 519
ZMR 1989, 410
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 416/88

Anforderungen an eine Kündigung nach § 57a ZVG

BVerfG, Beschluß vom 08.08.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 705/89

DRsp Nr. 1993/47

Anforderungen an eine Kündigung nach § 57a ZVG

Auch die Kündigung des Ersteigerers, die auf § 57a ZVG gestützt wird, ist unwirksam, wenn sie nicht die formalen Anforderungen des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; ZVG § 57a ;

Gründe:

Wenn das LG die auf § 57 a ZVG auch gestützte Kündigung deshalb als unwirksam angesehen hat, weil sie nicht die formalen Anforderungen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllte, so verletzte es damit nicht Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Der Ersteher eines Grundstücks wird schon dadurch privilegiert, daß er nur an die (kurze) gesetzliche Kündigungsfrist gebunden ist, im Gegensatz zu sonstigen Vermietern (und Erwerbern, vgl. § 571 BGB), die an vertragliche Fristen gebunden bleiben. Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis als Kern der Eigentumsgarantie zwingen nicht dazu, die Kündigung auch des Ersteigerers nicht von einem berechtigten Interesse abhängig zu machen.

Soweit das Landgericht das Kündigungsschreiben als formal unwirksam angesehen hat, läßt das einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

Hinweise:

Anmerkung: Bales, EWiR 1990, 519

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 11.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 416/88
Fundstellen
BVerfG, HdM Nr. 16a
EWiR 1990, 519
ZMR 1989, 410