Wenn das LG die auf § 57 a ZVG auch gestützte Kündigung deshalb als unwirksam angesehen hat, weil sie nicht die formalen Anforderungen des §
Soweit das Landgericht das Kündigungsschreiben als formal unwirksam angesehen hat, läßt das einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
Anmerkung: Bales, EWiR 1990, 519
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