AG Darmstadt - Urteil vom 31.03.1976
34 C 1558/75
Normen:
BGB § 535 ;

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung

AG Darmstadt, Urteil vom 31.03.1976 - Aktenzeichen 34 C 1558/75

DRsp Nr. 2001/8507

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung

Allein daraus, daß der Mieter in der Vergangenheit die sich aus Nebenkostenabrechnungen zu seinen Ungunsten ergebenden Beträge nachgezahlt hat, kann nicht geschlossen werden, daß er sich damit zur Tragung von solchen Positionen verpflichtet hat, zu deren Tragung er nach dem Mietvertrag nicht verpflichtet war. Denn er durfte davon ausgehen, daß die ihm gestellten Rechnungen in Ordnung waren. Teilt er diese Auffassung nicht mehr, so kann er an seiner früheren Übung nicht festgehalten werden, da nicht ersichtlich ist, daß der Vermieter sich hierauf einrichten durfte und eingerichtet hat.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand: