KG - Urteil vom 22.03.1999
23 U 8203/98
Normen:
BGB § 147 Abs. 1; BGB § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 165/98

Anforderungen an eine Übermittlung einer Annahmeerklärung

KG, Urteil vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 23 U 8203/98

DRsp Nr. 2012/12144

Anforderungen an eine Übermittlung einer Annahmeerklärung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 23.000,00 DM.

Normenkette:

BGB § 147 Abs. 1; BGB § 147 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §543 I ZPO abgesehen.

Die statthafte Berufung der Klägerin wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 6. Januar 1998 ist die Beklagte nur "bei Zustandekommen des Mietvertrages" für das Ladengeschäft A.straße in B.-S. zur Zahlung verpflichtet. Ein solcher Mietvertrag ist nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat zwar am 13. Januar 1998 in den Räumen der U. Hausverwaltungsgesellschaft mbH ein Mietvertragsformular unterschrieben. Die Hausverwaltung hat das Vertragsangebot der Beklagten aber weder am selben Tage noch binnen angemessener Frist angenommen.