KG - Beschluss vom 26.10.2006
12 U 25/06
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 535 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 131/05

Anforderungen an Feststellung der Abänderung eines Mietvertrages bei fehlender schriftlicher Fixierung der Vereinbarung

KG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 12 U 25/06

DRsp Nr. 2007/22167

Anforderungen an Feststellung der Abänderung eines Mietvertrages bei fehlender schriftlicher Fixierung der Vereinbarung

»An die Feststellung einer mündlichen Vertragsänderung zum Nachteil des Mieters (Verzicht auf Mietminderung für den Fall einer Vermietung von Räumen in einem "Ärztehaus" an Nicht-Mediziner) anlässlich einer Besprechung mit dem Vermieter zu einem anderen Zweck in einem Imbiss sind hohe Anforderungen zu stellen. Lässt sich nicht feststellen, welche Person welche Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben hat, kann ein Vertragsschluss nicht festgestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 535 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs.1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: