BGH - Urteil vom 10.10.2012
VIII ZR 25/12
Normen:
BGB § 554 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2012, 345
NJW-RR 2012, 1480
NZM 2013, 141
ZIP 2012, 6
ZMR 2013, 106
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 212/10
LG Berlin, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 203/11

Anforderungen an gerichtliche Feststellungen im Zusammenhang mit einem Streit über die Duldungsverpflichtung eines Mieters hinsichtlich des Anschlusses seiner Wohnung an eine Zentralheizung i.R. einer Modernisierungsmaßnahme

BGH, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 25/12

DRsp Nr. 2012/21020

Anforderungen an gerichtliche Feststellungen im Zusammenhang mit einem Streit über die Duldungsverpflichtung eines Mieters hinsichtlich des Anschlusses seiner Wohnung an eine Zentralheizung i.R. einer Modernisierungsmaßnahme

1. Für die Beurteilung der Frage, ob vom Vermieter einer Wohnung geplante bauliche Maßnahmen als Verbesserung der Mietsache iSv § 554 II BGB anzusehen sind, kommt ers auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen an. Lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene Veränderungen bleiben außer Betracht. 2. Dieser Maßstab gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Härtefallprüfung nach § 554 II S. 4 BGB unterbleibt, wenn die Mietsache durch die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. Auch insoweit ist der gegenwärtige Zustand einschließlich vom Mieter rechtmäßig vorgenommener Veränderungen zugrunde zu legen. 3.