KG - Beschluss vom 05.09.2005
12 U 95/05
Normen:
ZPO § 189 § 920 Abs. 2 § 936 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 5
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 8/05

Anforderungen an Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO - vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei Vermietung von Gewerberäumen

KG, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 12 U 95/05

DRsp Nr. 2006/704

Anforderungen an Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO - vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei Vermietung von Gewerberäumen

»1. Die Heilung eines Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang nach § 189 ZPO erfordert nicht den Zugang des Schriftstücks im Original; daher tritt Heilung auch dann ein, wenn das Zustellungsobjekt zwar fehlerhaft der Partei statt ihrem Prozessbevollmächtigten übersandt wird, die Partei aber eine Kopie an ihren Prozessbevollmächtigten weiterleitet. 2. Auch bei Vermietung von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum gehört es - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes - zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass der Vermieter in unmittelbarer Nachbarschaft keinen Konkurrenzbetrieb zulässt oder selbst eröffnet.«

Normenkette:

ZPO § 189 § 920 Abs. 2 § 936 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

A