Mit Ausnahme der vom Landgericht zugesprochenen Mieten für die Monate März und April 2000 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Das Gericht konnte daher, wie geschehen, insoweit durch Teilurteil nach § 301 ZPO entscheiden.
1. Ohne Erfolg macht der Beklagte mit der Berufung geltend, entgegen dem Urteil des Landgerichts habe er die Mieten für die Monate März, April und Mai 2000 tatsächlich an die Hausverwaltung der Kläger gezahlt.
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