LG Darmstadt - Urteil vom 23.10.1980
17 S 50/80
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1981, 111
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 13.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 2421/79

Anforderungen an Sachverständigengutachten zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete

LG Darmstadt, Urteil vom 23.10.1980 - Aktenzeichen 17 S 50/80

DRsp Nr. 2001/10145

Anforderungen an Sachverständigengutachten zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Ein Sachverständigengutachten genügt nur dann den Anforderungen des § 2 Abs 2 MHG, wenn sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, daß die Vergleichswohnungen auch tatsächlich mit derjenigen des Mieters vergleichbar sind.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind Mieter einer im Anwesen des Klägers K.-Straße ... in D. gelegenen Dreizimmerwohnung. Der monatliche Mietzins beträgt zur Zeit 306,46 DM. Für die ihnen überlassene Garage zahlen die Beklagten weitere 35,-- DM monatlich.

Mit der vorliegenden Mieterhöhungsklage hat der Kläger für die Zeit ab 1.7.1979 365,32 DM Wohnungs- und 50,-- DM Garagenmiete verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage mangels eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens (§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 MHRG) als unzulässig abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge aufrechterhält, ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.