Die Beklagten sind Mieter einer im Anwesen des Klägers K.-Straße ... in D. gelegenen Dreizimmerwohnung. Der monatliche Mietzins beträgt zur Zeit 306,46 DM. Für die ihnen überlassene Garage zahlen die Beklagten weitere 35,-- DM monatlich.
Mit der vorliegenden Mieterhöhungsklage hat der Kläger für die Zeit ab 1.7.1979 365,32 DM Wohnungs- und 50,-- DM Garagenmiete verlangt.
Das Amtsgericht hat die Klage mangels eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens (§§
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge aufrechterhält, ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
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