I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 14. September 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass der Mietvertrag die Schriftform wahre.
1.
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