BGH - Urteil vom 02.05.2012
XII ZR 88/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 Satz 1; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 833
MietRB 2012, 190
NJW-RR 2012, 1034
ZMR 2012, 614
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 40/09
LG Berlin, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 457/09

Anforderungen für die Wirksamkeit einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über die Übernahme der Betriebskosten durch einen Mieter

BGH, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen XII ZR 88/10

DRsp Nr. 2012/9698

Anforderungen für die Wirksamkeit einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über die Übernahme der Betriebskosten durch einen Mieter

Zur Wirksamkeit der Abrede in einem Mietvertrag über Wohnraum, der Mieter habe einen Betriebskostenvorschuss in bestimmter Höhe zu zahlen, als Vereinbarung über die Umlegung von Betriebskosten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 Satz 1; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2007.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in B. Unter Ziff. 3 des Mietvertrages vom 21. Oktober 1993 heißt es unter der Überschrift "Miete und Nebenkosten":

"3.1 Die Miete beträgt monatlich... DM 580,77
3.2 NebenkostenHeizkosten zur Zeit Betriebskostenvorschuß zur Zeit DM ./. DM 232,50
Zur Zeit geltende monatliche Gesamtmiete DM 813,42

3.3.

Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten, soweit nicht bereits in 3.1 und 3.2 enthalten, in der zulässigen Höhe anteilig im Verhältnis der Wohnfläche zu tragen ..."

Eine Einfügung findet sich in der Bestimmung nicht.

Nach Ziff. 4.1 sind Miete und Nebenkosten monatlich im Voraus zu zahlen. Ziff. 4.2 lautet: