BGH - Beschluss vom 25.04.2017
VIII ZR 237/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 32/15
LG Köln, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 184/15

Angabe der einzelnen Rechnungsbeträge in einer Betriebskostenabrechnung ohne deren summenmäßige Zusammenfassung; Formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung; Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 237/16

DRsp Nr. 2017/8287

Angabe der einzelnen Rechnungsbeträge in einer Betriebskostenabrechnung ohne deren summenmäßige Zusammenfassung; Formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung; Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a;

Gründe

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob eine Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen unwirksam ist, in der die getrennt nach Betriebskostenarten aufgeführten Kosten nur mit den jeweiligen Einzelbeträgen angegeben sind, ohne dass für jede Betriebskostenart eine Summe gebildet wird und als solche aus der Abrechnung ersichtlich ist.