BGH - Urteil vom 15.12.2010
VIII ZR 9/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 150
MietRB 2011, 33
NJW 2011, 914
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 69/09
LG Potsdam, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 45/09

Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses als Obliegenheit des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen für eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

BGH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 9/10

DRsp Nr. 2011/309

Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses als Obliegenheit des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen für eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. April 2009 bezüglich der Abweisung der Klage auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 667,35 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Erstattung des nach Erlass des Berufungsurteils an die Kläger gezahlten Betrages von 667,35 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger zu tragen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand