BGH - Beschluss vom 13.12.2011
VIII ZR 286/10
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 67 C 193/08
LG Itzehoe, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 96/09

Angabe eines Verteilerschlüssels in Prozentsätzen und die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null als formelle Anforderung an eine Betriebskostenabrechnung als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 286/10

DRsp Nr. 2012/2282

Angabe eines Verteilerschlüssels in Prozentsätzen und die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null als formelle Anforderung an eine Betriebskostenabrechnung als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob die Angabe eines Verteilerschlüssels in Prozentsätzen und die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung genügen und ob es ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Vermieter auf die Mieter von fremdvermieteten Garagen oder Stellplätzen keine Kostenanteile umlegt. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.