BGH - Urteil vom 13.06.2012
VIII ZR 310/11
Normen:
BGB § 558 Abs. 5; BGB § 558a;
Fundstellen:
MDR 2012, 956
NJW 2012, 3090
NZM 2012, 857
ZMR 2012, 768
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 120/10
LG Berlin, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 568/10

Angabe von von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährten Drittmitteln in einem Mieterhöhungsverlangen; Enden der Anrechnungspflicht von Drittmitteln zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts

BGH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 310/11

DRsp Nr. 2012/14592

Angabe von von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährten Drittmitteln in einem Mieterhöhungsverlangen; Enden der Anrechnungspflicht von Drittmitteln zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts

a) Drittmittel, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Berechnung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind.b) Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947; vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03, [...]).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 29. September 2011 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. November 2010 (Az.: 15 C 120/10) geändert.

Das im schriftlichen Vorverfahren ergangene und am 1. Juni 2010 zugestellte Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 5; BGB § 558a;

Tatbestand

Die Beklagte ist seit dem 1. April 1995 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin.

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