BVerwG - Urteil vom 31.05.2012
3 C 12.11
Normen:
ThürVwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; ThürVwVfG § 49a Abs. 1 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 5
NVwZ-RR 2012, 628
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen KO
VG Weimar, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2867/03

Angebot einer öffentlichen Förderbank auf Gewährung eines Darlehens zur Refinanzierung eines dem Antragsteller zu gewährenden zinsverbilligten Darlehens als Förderungsbewilligung zugunsten des Antragstellers

BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 3 C 12.11

DRsp Nr. 2012/14620

Angebot einer öffentlichen Förderbank auf Gewährung eines Darlehens zur Refinanzierung eines dem Antragsteller zu gewährenden zinsverbilligten Darlehens als Förderungsbewilligung zugunsten des Antragstellers

Zur Frage, ob ein an die Hausbank des Antragstellers gerichtetes Angebot einer öffentlichen Förderbank auf Gewährung eines Darlehens zur Refinanzierung eines dem Antragsteller zu gewährenden zinsverbilligten Darlehens eine Förderungsbewilligung zugunsten des Antragstellers enthält, wenn dieser den Antrag auf Förderung über seine Hausbank bei der öffentlichen Förderbank gestellt hat.

Tenor

Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 wird geändert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ThürVwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; ThürVwVfG § 49a Abs. 1 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung des Zinsvorteils aus einem zinsverbilligten Darlehen.