BGH - Beschluß vom 11.10.2007
V ZB 1/07
Normen:
ZwVwV § 19 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 100
MDR 2008, 230
NJW-RR 2008, 99
NZI 2008, 328
NZM 2008, 100
ZInsO 2007, 1271
ZfIR 2008, 71
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 914/06
AG Lahnstein, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 22/03

Angemessenheit der Vergütung des Zwangsverwalters; Bemessung nach Zeitaufwand

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V ZB 1/07

DRsp Nr. 2007/21303

Angemessenheit der Vergütung des Zwangsverwalters; Bemessung nach Zeitaufwand

»a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV ist offensichtlich unangemessen im Sinne von § 19 Abs. 2 ZwVwV, wenn sie trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt.b) Hat der Zwangsverwalter seine Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der nach § 19 ZwVwV vergütungsfähige Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschätzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festgesetzt werden; zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Umstände - etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines Beteiligten - nicht stand hält.«

Normenkette:

ZwVwV § 19 ;

Gründe:

I. Die Schuldner sind Wohnungseigentümer von zwei durch die Ferienpark Vermietungsgesellschaft mbH an Feriengäste vermieteten Appartements, die in der Zeit von Ende Oktober 2003 bis Mitte Mai 2006 der Zwangsverwaltung unterlagen. Zwangsverwalter war der Beteiligte zu 4, in dessen Verwaltungszeit Mieteinnahmen in Höhe von 6.628,77 EUR erzielt wurden.